Allgemeine Geschäftsbedingungen

STUDIO DA VINCI doo, Dunajska cesta 5, 1000 LJUBLJANA,
der ihn als Direktor von Newa vertritt Pevec,

(im Folgenden: Immobiliengesellschaft) auf der Grundlage des Gesetzes über Immobilienvermittlung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006, mit Änderungen) beschließt Folgendes

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER IMMOBILIENVERMITTLUNG

Artikel 1 (einleitend)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immobilienvermittlung (im Folgenden: AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Immobilienunternehmen und dem Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Maklervertrages, den das Immobilienunternehmen mit dem Auftraggeber abschließt. Bestandteil jedes Maklervertrages ist die Preisliste der Leistungen des Immobilienunternehmens sowie eine Kopie der Versicherungspolice. Enthält der Vermittlungsvertrag Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die vereinbarten Regelungen des Vermittlungsvertrages, soweit sie nicht anwendbaren Vorschriften entgegenstehen.

Artikel 2 (Bedeutung der Begriffe)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Immobilienunternehmen ist die Firma Studio da Vinci doo
Immobilienmakler bzw Immobilienmakler (im Folgenden Immobilienmakler) ist eine natürliche Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer anderen Rechtsgrundlage für ein Immobilienunternehmen ein Maklergeschäft ausübt, eine Erlaubnis des zuständigen Ministeriums zur Ausübung des Maklergeschäfts erhalten hat und eingetragen ist im Verzeichnis der Immobilienmakler beim zuständigen Ministerium.
Vermittlung bei Immobilientransaktionen ist die Ausübung einer eingetragenen Erwerbstätigkeit der Vermittlung von Immobiliengeschäften, wobei einzelne Vermittlungsgeschäfte im Immobiliengeschäft alle Tätigkeiten bei der Kontaktaufnahme zwischen dem Kunden und einem Dritten sowie bei Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften umfassen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, wie Kauf, Verkauf, Miete, Pacht oder sonstiger Vertrag über eine bestimmte Immobilie.
Der Kunde ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt und für die
Der Makler erbringt Vermittlungsleistungen bei Immobilientransaktionen.
Dritte Person ist die Person, die der Immobilienmakler versucht, mit dem Kunden in Kontakt zu bringen, um sich mit ihm zu treffen
mit ihnen über den Abschluss eines bestimmten Vertrages in Bezug auf Immobilien verhandelt.
Die unmittelbaren Familienangehörigen des Bestellers der Ehegatte des Kunden oder eine Person sind, mit der der Kunde zusammenlebt
außereheliche Lebensgemeinschaften, in Übereinstimmung mit den Vorschriften über Ehe und Familienbeziehungen, ihre Kinder
oder adoptierte Kinder, Eltern und Adoptiveltern und Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist.
Agenturvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Immobilienunternehmen und dem Kunden geschlossen wird und s
zu der sich das Immobilienunternehmen verpflichtet, den Kunden zu finden und zu kontaktieren
ein Dritter, der mit ihm über den Abschluss eines bestimmten Vertrages verhandelt, dessen Gegenstand der Handel mit ihm ist
Immobilien, und der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss die Provision an die Immobiliengesellschaft zu zahlen
abgeschlossen.
Ein Vertrag, dessen Gegenstand Immobilien sind, ist ein Kauf-, Verkaufs-, Miet-, Pacht- oder sonstiger Vertrag über eine bestimmte Immobilie, dessen Abschluss durch eine Immobiliengesellschaft vermittelt wird.
Bestimmung ist die Vergütung für die Vermittlung beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete bzw Vermietung von Immobilien.
Preisliste der Immobiliengesellschaft ist die Preisliste der einzelnen Dienstleistungen der Immobiliengesellschaft.

Artikel 3 (Standardleistungsumfang)

Die Immobiliengesellschaft verpflichtet sich, die folgenden Leistungen gegen eine marktübliche Maklergebühr zu erbringen
(Standard-Leistungsumfang):

- Kontaktaufnahme mit juristischen und natürlichen Personen für den Auftraggeber, Prüfung des Zustands der Immobilie, Teilnahme an Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die zum Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über eine bestimmte Immobilie erforderlich sind,
- Abschluss eines Vermittlungsvertrages bei Immobiliengeschäften;
- Unterrichtung des Auftraggebers und des Dritten über die für die Preisbestimmung der Immobilie maßgeblichen Marktverhältnisse, den Inhalt der für den gültigen Abschluss eines Vertrages maßgeblichen Vorschriften über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften, die Höhe der Steuerverpflichtungen des Kunden und die Preise für Notardienstleistungen;
- Feststellung der Rechtslage der Liegenschaft durch Einholung von Liegenschaftsurkunden (Grundbuchauszug), Verträgen (sofern die Liegenschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen ist) und dergleichen;
– schriftliche Mahnungen, Mitteilungen, Bestätigungen;
- Besichtigung der Immobilie nach Abschluss eines Vertrages über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften;
- Werbung für den Verkauf von Immobilien in den Medien oder auf andere Weise;
- den Kunden mit der Immobilie vertraut zu machen und ihn mit einem Dritten in Kontakt zu bringen;
- Anwesenheit bei der Besichtigung der Immobilie durch den Kunden;
- Feststellung des tatsächlichen Zustands der Immobilie;
- den Kunden über den festgestellten rechtlichen und tatsächlichen Zustand der Immobilie zu informieren und zuverlässig auf festgestellte Fehler hinzuweisen;
– telefonische Kommunikation mit Kunden;
- Teilnahme an Verhandlungen zum Abschluss eines Deals.
- sonstige Leistungen, die das Immobilienunternehmen und der Kunde im Vermittlungsvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

Werden einzelne der genannten Leistungen vom Auftraggeber selbst erbracht oder sind entbehrlich, so wird das im Maklervertrag vereinbarte Maklerhonorar daher nicht gekürzt.

Artikel 4 (Zusätzlicher Leistungsumfang)

Das Immobilienunternehmen und der Kunde können im Vermittlungsvertrag oder mit einem schriftlichen (Zusatz-)Auftrag des Kunden vereinbaren, dass das Immobilienunternehmen für den Kunden über den oben beschriebenen Standardleistungsumfang hinaus weitere Leistungen erbringt bzw wird nur diese in der Preisliste des Immobilienunternehmens definierten zusätzlichen Dienstleistungen erbringen. Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:

– besondere Anforderungen für die Erstellung eines Kaufvertrags, Dienstbarkeitsvertrags, Auflösungsvertrags, Schenkungsvertrags, Pachtvertrags, Tauschvertrags;

- Einholen der fehlenden Unterlagen, Einholen der notwendigen Unterlagen (Bescheinigung über die vorgesehene Nutzung des Grundstücks, Standortangaben...)

- Vertretung in Verfahren zur Einholung von Zustimmungen, Genehmigungen und anderen Dokumenten, die für den Abschluss eines Vertrags erforderlich sind, dessen Gegenstand Immobilien sind,

- Einholung einer Bewertung der Immobilie;

– Vertretung im Steuerverfahren;

- Regelung des rechtlichen Status der Immobilie;

- Regelung der Vertragsgestaltung in Form einer notariellen Urkunde, - Verwahrung von Geldern auf einem Treuhandkonto,

– Aufbewahrung von Dokumenten,

– eventuelle Übersetzungen von Geschäftsunterlagen in Fremdsprachen

- Koordination von zweisprachigen Verträgen und anderen Dienstleistungen im Auftrag des Kunden.

Die Preise für Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Immobilienunternehmens, die Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Der Preis für Leistungen, die nicht in der Preisliste des Immobilienunternehmens aufgeführt sind, wird zwischen den Parteien gesondert vereinbart. Für den Fall, dass nicht im Voraus bestimmt werden kann, wie viele Stunden für die Erbringung bestimmter Leistungen benötigt werden, vereinbaren die Parteien den Stundensatz gemäß der aktuellen Preisliste des Immobilienunternehmens, multipliziert mit der Stundenzahl erbracht, wird bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt.

Artikel 5 (Pflichten des Vermittlers)

Bei der Vermittlung von Immobiliengeschäften hat der Makler den Auftraggeber in geeigneter Weise über alle Umstände zu unterrichten, die für die Verwirklichung der Interessen des Auftraggebers, zu deren Verwirklichung er den Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, von Bedeutung sind, und ihm darzulegen die Bedeutung dieser Umstände für die Verwirklichung seiner Interessen nachvollziehbar darzulegen. Der Vermittler hat auch die Interessen des Dritten, mit dem er sich zum Zweck der Aushandlung des auftragsgegenständlichen Vertrages mit dem Kunden in Verbindung gesetzt hat, angemessen zu wahren und unparteiisch zu handeln, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden vor , vertritt er ausschließlich die Interessen des Auftraggebers. Der Vermittler muss den Dritten, mit dem er den Kunden in Kontakt bringt, klar und schriftlich auf eine solche Vereinbarung hinweisen, nämlich dass er in der Rolle eines Vertreters und nicht als Vermittler handelt.

Artikel 6 (Pflichten des Kunden)

Mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber:
- der Immobiliengesellschaft alle Unterlagen über die vermittelte Immobilie vorzulegen
- die Immobiliengesellschaft wahrheitsgetreu und wahrheitsgetreu über die rechtliche und tatsächliche Lage der Immobilie zu informieren und ihr etwaige Rechts- und Sachmängel der Immobilie sowie etwaige Rechte Dritter an der Immobilie mitzuteilen
- das Immobilienunternehmen über alle für die Erbringung der Vermittlungsleistung wichtigen Umstände, einschließlich Nachbarschaftsbeziehungen oder etwaiger Sondersituationen am Mikrostandort, zu informieren
- die Wahrhaftigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten zu gewährleisten bzw Dokumentation;
- den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Tagen schriftlich - mit Rückschein - über jede Änderung Ihrer Interessen und alle geänderten Umstände zu informieren;
- findet er selbst oder durch Vermittlung eines anderen Immobilienbüros einen Dritten, mit dem er einen Vertrag oder Vorvertrag abschließt, dessen Gegenstand Immobilien sind, muss er innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Abschluss eines solchen Auftragnehmer Vorvertrag, den Vermittler schriftlich zu benachrichtigen und ihm zwingend eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages zuzustellen oder Vorverträge. Bei Verletzung der Pflichten aus dem vorstehenden Absatz verpflichtet sich der Auftraggeber, der Immobiliengesellschaft alle Schäden zu ersetzen, die durch die Verletzung eines solchen Verhaltens entstehen würden
- Der Kunde verpflichtet sich, das Immobilienunternehmen über die Verfahren zu informieren, die er selbst während des Prozesses des Kaufs oder Verkaufs von Immobilien sowie der Vermietung oder Vermietung durchführen wird (z. B.: Kommunikation mit der Bank im Falle von Finanzierung mit einem Hypothekendarlehen)
- Der Kunde verpflichtet sich, den ihm von der Immobiliengesellschaft vermittelten Auftraggeber weder zu kontaktieren, noch willkürlich und ohne Wissen der Immobiliengesellschaft den Kauf-, Verkaufs-, Vermietungs- oder Vermietungsprozess zu steuern
- Der Kunde verpflichtet sich, dass für den Fall, dass er selbst zusätzlich seinen Anwalt oder Rechtsbeistand beauftragt und bevollmächtigt, dieser mit der Immobiliengesellschaft zusammenarbeitet und diese über alle seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem rechtlichen und finanziellen Teil des Immobiliengeschäfts auf dem Laufenden hält : Der Kunde ist darüber verpflichtet, die Immobiliengesellschaft schriftlich per E-Mail oder per Einschreiben an die Adresse der Immobiliengesellschaft mit Rückschein zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, in diesem Dokument den Vor- und Nachnamen der Person und Firma anzugeben, für die er zusätzlich vertretungsberechtigt ist, sowie alle Kontaktdaten.
- für den Fall, dass der Kunde diesen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Verfahren willkürlich (selbst - unter Umgehung des oben genannten Immobilienunternehmens) führt, verhandelt er mit der Bank, Rechtsanwälten, Notaren u
gegenüber Vertragspartnern), ist die Immobiliengesellschaft für diese Art von Geschäften nicht verantwortlich, hat aber auch in diesem Fall Anspruch auf ihre Immobilienprovision.

Artikel 7 (Pflichten des Kunden in Bezug auf den Energieausweis)

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Auftraggeber, dass ihm die Bestimmungen des Energiegesetzes (Ur.l.RS Nr. 17/14) über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises für Gebäude oder einzelne Gebäudeteile bekannt sind, sowie die vorgesehenen Bußgelder im Falle der Verletzung der genannten Pflichten, nämlich dass er:
- der Eigentümer des Gebäudes oder Einzelteils bei Verkauf oder Vermietung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dafür sorgen, dass die Energieeffizienzkennzahlen des Gebäudes oder Einzelteils aus dem Energieausweis in der Werbung angegeben werden.
- Der Eigentümer des Gebäudes oder seines Einzelteils muss bei Verkauf oder Vermietung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dem Käufer oder Mieter spätestens vor Vertragsabschluss einen gültigen Energieausweis des Gebäudes oder seines Einzelteils vorlegen Vertrag. Anstelle eines Energieausweises für einen einzelnen Gebäudeteil kann auch ein Energieausweis für das gesamte Gebäude eingereicht werden. Das Immobilienunternehmen übernimmt keine Verantwortung und auch keine Bußgeldpflicht wegen unrichtiger und unvollständiger Angaben aus dem Energieausweis des Auftraggebers.

Artikel 8 (Zahlung für die Vermittlung)

Das Immobilienunternehmen erwirbt den Vergütungsanspruch für die Vermittlung mit Abschluss eines Vertrages, dessen Gegenstand Immobilien sind. Treten die Vertragsparteien, an deren Abschluss das Immobilienunternehmen beteiligt war, später von dem abgeschlossenen Vertrag zurück, behält das Immobilienunternehmen die gezahlte Provision. Die Immobiliengesellschaft kann für die Vermittlung vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, dessen Gegenstand die Immobilie ist, auch nur eine Teilzahlung verlangen, wohl aber die Zahlung von Nebenleistungen und den Ersatz von Kosten unter den in den genannten Voraussetzungen Vermittlungsvertrag.

Im Falle einer Intervention beim Verkauf oder Kauf oder Tausch von Immobilien hat das Immobilienunternehmen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 4 % des Auftragswerts + MwSt., wenn der Auftraggeber mit dem Vertrag nicht einverstanden ist
sich auf eine niedrigere Provision einigen.

Für die Vermittlung der Vermietung oder Verpachtung hat der Auftraggeber dem Makler eine Maklercourtage in Höhe von 4 % berechnet aus dem Auftragswert + MwSt. zu entrichten. Der Vertragswert ist das Produkt aus der Höhe der Monatsmiete und der Anzahl der Monate, für die der Mietvertrag abgeschlossen wird. Die Vergütung für die Vermittlung darf den Betrag von einer Monatsmiete + MwSt. und mindestens 150 Euro + MwSt. nicht übersteigen.

Für den Fall, dass die Immobiliengesellschaft keines der in § 3 oder 4 der AGB genannten Geschäfte betreibt, weil es aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich ist oder auf ausdrücklichen Wunsch von dem Auftraggeber hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herabsetzung des Vermittlungshonorars. Das Immobilienunternehmen hat Anspruch auf Vergütung für die Vermittlung auch in den Fällen, in denen der Auftraggeber, sein enger Familienangehöriger oder eine ihm nahestehende Person einen Vertrag über die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung war, mit einem Dritten abschließt, mit dem der Auftraggeber vom Immobilienmakler kontaktiert und dieser Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wurde. Nicht in der Vermittlungsgebühr enthalten sind die Kosten für Notarleistungen, Steuern, Gerichts- und Verwaltungsgebühren, Gebühren für Urkunden und Genehmigungen, die für einen wirksamen Vertragsschluss erforderlich sind, sowie die Kosten für Nebenleistungen aus § 4 dieser AGB.

Artikel 9 (Vertragsstrafe)

Der Kunde garantiert, dass er die vom Vermittler erhaltenen Informationen nicht verwendet, um selbst ein Geschäft mit der Person abzuschließen, mit der ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung des vorstehenden Satzes sowie für den Fall, dass er diesen Vertrag wider Treu und Glauben kündigt, so werden er, seine unmittelbaren Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Personen im Sinne der §§ 16 und 17 des Abgabengesetzes aus Einkünften juristischer Personen mit einem Dritten, mit dem er durch einen Vermittler in Kontakt getreten ist, einen Kauf- oder Mietvertrag abschließt, ist er verpflichtet, dem Vermittler eine Vertragsstrafe zu zahlen:

- bei Vermittlung beim Verkauf/Kauf von Immobilien in Höhe von 4 % des vertraglichen Kaufpreises + MwSt.,
- bei Eingriffen in die Vermietung/Vermietung von Immobilien in Höhe einer Vertragsmiete + MwSt.;
wenn der Kauf- oder Mietvertrag innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vermittlungsvertrages abgeschlossen wird.

Artikel 10 (Kostenerstattung)

Hat das Immobilienunternehmen keinen Vergütungsanspruch für die Vermittlung, ist es möglich, mit dem Auftraggeber durch den Vermittlungsvertrag die Erstattung von Kosten in Höhe von EUR 150,00 + MwSt. zu vereinbaren, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermittlungsleistungen entstehen, wenn der Kunde:

- er selbst Kontakt zu einem Dritten herstellt, mit dem er einen Immobilienvertrag abschließt,

einen Immobilienvertrag durch Vermittlung einer anderen Immobiliengesellschaft abschließt Artikel 11 (Kündigung vor Unterzeichnung des endgültigen Vertrages)

In Fällen, in denen bereits ein Grundstücksvertrag für den Kauf/die Miete der betreffenden Immobilie unterzeichnet wurde, oder Vorvertrag für die Ausführung des betreffenden Geschäfts und vor der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags eine Änderung der Anforderungen und zuvor vereinbarten Bedingungen für die Ausführung des Geschäfts durch eine der Parteien oder eines Auftraggebers, so ist die Immobiliengesellschaft berechtigt, trotz Nichtzustandekommens die Zahlung der gesamten Provision zu verlangen.

Artikel 12 (Übertragung von Vermittlungsdiensten)

Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann das Immobilienunternehmen Vermittlungsleistungen auch an andere Immobilienunternehmen übertragen. Bei Übertragung der Vermittlungsleistung auf ein anderes Immobilienunternehmen bleibt der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis nur mit dem Immobilienunternehmen, mit dem er den Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, und das Immobilienunternehmen muss dem Auftraggeber ein Grundstücksverzeichnis aushändigen Immobiliengesellschaften, an die er den Auftrag weiterleitet.

Artikel 13 (Geschäftsgeheimnis)

Alle Informationen im Zusammenhang mit Immobilien und den Bemühungen des Maklers, diese zu verkaufen bzw Eingaben, die der Auftraggeber von der Immobiliengesellschaft oder vom Makler erfährt, sind vertraulich und gelten als Geschäftsgeheimnis, mit Ausnahme von Informationen und Daten, die öffentlich zugänglich sind. Soweit der Kunde die genannten Informationen nutzt, indem er Dritte informiert, die diese Informationen verwenden, um ein Geschäft (Kauf-/Mietvertrag) abzuschließen, ist er verpflichtet, die Provision an den Vermittler zu zahlen, als ob das Rechtsgeschäft, in Bezug auf das der Vermittler vermittelt, hätte abgeschlossen worden.

Artikel 14 (Recht auf Datenerhebung)

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle seines Rücktritts vom Vermittlungsvertrag bzw bei Nichtzustandekommen eines Vertrages, dessen Gegenstand Immobilien sind, darf der Makler während der Dauer des Abschlusses des Maklervertrages Nachforschungen über jeden abgeschlossenen Vertrag, dessen Gegenstand Immobilien sind, zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten anstellen , wobei dieses Recht des Maklers auch das Recht zur Einsichtnahme und Nachahmung abgeschlossener Verträge, deren Gegenstand Immobilien sind, umfasst.

Artikel 15 (Pflichten nach dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)

Die Immobiliengesellschaft beachtet das Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen über die gesetzlich vorgeschriebene Höhe hinaus und im Übrigen
ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verpflichtet, eine Inspektion des Kunden durchzuführen, die Folgendes umfasst:

– Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden;
- Bestimmung des tatsächlichen Eigentümers des Kunden, wenn der Kunde eine juristische Person ist;
- Einholung von Informationen über den Zweck und die beabsichtigte Art der Geschäftsbeziehung oder Transaktion und andere gesetzlich vorgeschriebene Informationen;
- regelmäßige und sorgfältige Überwachung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers bei der Immobiliengesellschaft.

Dem Kunden ist bekannt, dass das Immobilienunternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem vorstehenden Punkt das Recht hat, die folgenden personenbezogenen Daten des Kunden und des gesetzlichen Vertreters des Kunden zu erhalten und zu überprüfen (auch durch Einsichtnahme in das Personaldokument): Persönlich Name, Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes, Geburtsdatum und -ort, Steuernummer sowie Nummer, Art und Titel des Ausstellers des amtlichen Ausweises.

Artikel 16 (Haftpflichtversicherung für Schäden)

Das Immobilienunternehmen hat eine Haftpflichtversicherung für Schäden abgeschlossen, die dem Kunden oder einem Dritten durch die Verletzung des Vermittlungsvertrages bei Immobiliengeschäften im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten entstehen könnten.

Die Immobiliengesellschaft STUDIO DA VINCI doo hat eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung bei Zavarovalnica Triglav dd, Nr. Police: OD40102523444, datiert 23.2.2021, Wert 170.000 Euro, Jahressumme 340.000 Euro.

Artikel 17 (Laufzeit und Beendigung des Vertrages)

Der Vermittlungsvertrag wird für neun (9) Monate geschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich dieser Vertrag jeweils um weitere 9 Monate verlängert, sofern keine Partei vor Ablauf der Laufzeit schriftlich kündigt. Die Parteien können den Mediationsvertrag jederzeit kündigen, sofern Treu und Glauben dem nicht entgegenstehen. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen und per Post mit Rückschein an die Adresse des anderen Vertragspartners gesendet werden. Im Kündigungsschreiben muss auch der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses angegeben werden.

Für den Fall, dass der Vermittlungsvertrag aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers vor Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer erlischt, ist dieser verpflichtet, die Vermittlungskosten in Höhe von EUR 150,00 zzgl Kosten für Zusatzleistungen, die nicht in der Vermittlungsgebühr enthalten sind.

Artikel 18 (Schutz personenbezogener Daten)

Das Immobilienunternehmen verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu schützen. Alle personenbezogenen Daten werden zum Zwecke des Abschlusses, der Durchführung, der Änderung und der Beendigung des Vermittlungsvertrages und des Vertragsgegenstandes Immobilien verwendet. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten auch zum Zweck der Information über neue Angebote und Veranstaltungen etc.

Artikel 19 (Beilegung von Streitigkeiten)

Die Parteien werden versuchen, Streitigkeiten friedlich beizulegen. Ist dies nicht möglich, ist für Streitigkeiten das Gericht in Ljubljana zuständig.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 1.12.2021. Dezember XNUMX bis auf Widerruf.

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Der Hund galt schon immer als bester Freund des Menschen und ist es bis heute geblieben.

Viele Studien bestätigen, dass Hunde bemerkenswerte therapeutische Wirkungen auf Kinder, alle Familienmitglieder, Patienten sowie Menschen am Arbeitsplatz haben. Ein Hund als Begleiter im Büro steigert die Arbeitseffizienz und baut Stress ab.

In der häuslichen Umgebung bringt es jeder Familie Freude und bessere Laune. Es ist wirklich "Glück an der Leine":

Noch besser ist es, wenn er in einer Umgebung lebt, in der er überhaupt kein Seil braucht.

Deshalb gehen wir als Immobilienunternehmen sehr respektvoll und liebevoll mit Hunden, sowie allen anderen Lebewesen und Haustieren aller Art um.

In Begleitung Ihres Hundes sind Sie bei uns immer willkommen.